Was ist überhaupt ein Schuldschein? Hierbei handelt es sich um die Anerkenntnis einer Schuld des jeweiligen Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Dabei liegt eine juristische Vereinbarung vor, in der der Gläubiger eine Forderung ausschreibt. Prinzipiell handelt es sich um das Gegenteil einer Quittung. Diese weist nach, dass der Empfänger das Geld erhalten hat, und ein Schuldschein ist die Forderung, dass eine Person in Zukunft das Geld zu erhalten hat.
Die wichtigsten Informationen kurzgefasst
- Im Normallfall ist ein Schuldschein eine Art Darlehen, welches von Banken und Kapitalsammelstellen vergeben wird
- Dabei kann man den Vorgang mit einem Kreditvertrag vergleichen, wobei der Schuldschein zwischen Privatpersonen gängig ist und eine der einfachsten Formen der Sicherheit ist.
- Der Anlass eines Schuldscheines kann aber unterschiedlich sein und muss nicht zwangsweise mit einem Kredit in Zusammenhang stehen.
- Aktuell hat der Schuldschein fast keine Verwendung im Ausland, er ist also eine Erfindung der Deutschen.
Wie kann man den Begriff des Schuldners definieren?
Der Fachbegriff Debitor, oder auch Schuldner, lässt sich als eine natürliche oder auch juristische Person definieren, welche wegen eines Schuldverhältnisses die Pflicht trägt, einem oder mehreren Gläubigern gegenüber, eine gewisse Leistung zu erbringen.
Dabei kann es sich einerseits um Geld handeln, dies muss aber nicht zwangsläufig sein. Auch eine Übertragung von Eigentumsrechten, ein Darlehen oder Dienstleistungen können Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein.
Es kann auch eine Schuldnermehrheit geben, wenn mehrerer Personen mit der Leistungserbringung verbunden sind.
Wie wird das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger in der Rechtsprechung dargestellt?
Diese Frage ist von grundlegender Bedeutung. Das ist vor allem daran zu erkennen, dass sich das BGB nahezu ausschließlich mit Schuldverhältnissen beschäftigt. Diese können unteranderem durch Verträge oder Gesetze entstehen. Das einfachste Beispiel dafür ist ein Kaufvertrag. Rechtliche Vorschriften sind Grundlagen für Schuldverhältnisse. So kann es beispielsweise zu Leistungsforderungen kommen, falls unerlaubte Handlungen stattfinden.
Meist ist es so, dass die beiden Parteien, durch einen Vertrag gegenseitig aneinander gebunden sind. Hierbei sind beide gleichzeitig sowohl Schuldner als auch Gläubiger. So ist es beispielsweise bei Einkäufen, welche rechtlich gesehen als Kaufvertrag bezeichnet werden können und somit ein gegenseitiges Schuldverhältnis darstellen. Wenn der Kunde nun den Einkauf, also die Ware erhält, und der Verkäufer das Geld, dann löst sich dieser automatisch auf.
Welche Pflichten hat ein Schuldner zu erfüllen?
Das Schuldverhältnis erlöscht nicht automatisch mit der Leistungserbringung. Die Leistungen müssen nämlich nicht nur erbracht werden, sondern auch Erfolg haben. Wenn Letzteres eingetreten ist, erlischt die Verbindlichkeit. Dieser Leistungserfolg entsteht, wenn er am richtigen Ort zur richtigen Zeit komplett erfolgt ist.
Trotzdem gerät ein Schuldner nicht in Schuldnerverzug, wenn der Leistungserfolg trotz Leistungserbringung nicht eintreten sollte.
Es besteht die Pflicht eines Schuldners, die verlangte Leistung zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, genauso wie vertraglich festgelegt, unter Treu und Glauben, abzuarbeiten.
§ 271 Abs. 1 BGB legt fest, dass die Fälligkeit der Leistungen im Vertrag festgelegt und vereinbart sind, sich aber auch nach den Umständen und dem Gesetz richten.
Im Falle des Gesetzes ist der Gläubiger fähig, die Leistung des Schuldners sofort verlangen. Diese muss dann ebenso sofort bewirkt werden.
Auch der Ort legt sich in dieser Reihenfolge (Vertrag, Umstände, Gesetz) fest. Dabei ist laut § 269 BGB der Erfüllungsort entweder der Wohn- oder der Geschäftssitz des Schuldners.
Der Begriff Hofschuld hat sich daraus entwickelt, dass der Gläubiger verpflichtet ist, die Leistung beim Schuldner abzuholen.
Es gibt aber auch die Bringschuld, die den Gegensatz darstellt und dazwischen die Schickschuld.
Geldschulden sind daher sogenannte Schickschulden, wie es in § 270 Abs. 1 festgelegt wird. Hierbei haftet der Schuldner für Gefahren sowie Kosten der Zahlung.
Für den kaufmännischen Verkehr gelten sogenannte Geschäftsbräuche, bei denen insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Erfüllungsort und Gefahrtragung Abweichungen gelten.
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Wann und wie erlischt das Schuldverhältnis?
Nach § 362 BGB wird die Verbindlichkeit fällig, wenn die Erfüllung der Forderung gegenüber dem Gläubiger abgeschlossen ist. Je nach Art der Verpflichtung (Geldzahlung, Rückzahlung, Erwerb von Eigentum etc.) kann die geschuldete Leistung stark variieren. Bei einer solchen Leistung ist es rechtlich unerheblich, ob der Schuldner oder eine andere Person die Leistung erbringt (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB). Den Kaufpreis können auch die Ehefrau, der Bruder, die Bank oder der Schuldner des Schuldners zahlen, der Gläubiger kann jedoch bei Widerspruch seitens des Schuldners die Leistung verweigern (267 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für gewöhnlich wird der Schuldner seine Pflichten erfüllen und anschließend die schuldbefreienden Leistungen erbringen. Als Schuldbefreiung wird die endgültige Erfüllung vertraglicher Pflichten als Schuldner durch Vertragserfüllung bezeichnet. Hat der Schuldner jedoch „persönlich“ zu leisten, ist die Fremdleistung ausgeschlossen.
Ein Schuldverhältnis kann des Weiteren durch einen Schulderlass (§ 397 Abs. 1 BGB) oder einen Rücktritt, welcher auf Gegenseitigkeit beruht (§ 346 Satz 1 BGB), erlöschen.
Was legt das Gesetz fest?
Es genügt nicht, dass der Schuldner alles Erforderliche getan hat, um die fällige Leistung zu erbringen, um das Schuldverhältnis erlöschen zu lassen. Gläubiger haben nicht nur Anspruch auf eine Leistungsklage, sondern auch auf eine erfolgreiche Leistung. Die Verbindlichkeit verfällt also erst mit dem Erfolg der Leistung. Dazu muss die richtige Leistung zur vereinbarten Zeit am richtigen Ort ohne Fehler und absolut erbracht werden.
Welche Rechte hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner?
Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB
§ 281 BGB regelt den Fall, dass der Schuldner die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Gläubiger können nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz von Schuldnern verlangen, die ihre vertraglichen Pflichten verletzen. Der Ersatz des Verzugsschadens (§ 286 BGB) unterscheidet sich vom Verzugsschaden. § 241 BGB sieht vor, dass auch derjenige, der in Verzug geraten ist, Schadensersatz verlangen kann. Andere Paragrafen des Gesetzes weisen darauf hin, dass der Verletzte Schadensersatz neben der Leistung verlangen kann (§ 282 BGB). Es muss jedoch unterschieden werden zwischen der Forderung nach Schadensersatz statt Leistung und der Forderung nach Schadensersatz neben der Leistung.
Welche Folgen können bei einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis entstehen?
Probleme entstehen erst, wenn der Schuldner die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht fristgerecht erbringt. Tut er dies nicht und erfolgt dies auch nicht nachträglich, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Dabei kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass eine Eintragung in das vom zentralen Exekutivgericht des Landes geführte Schuldnerverzeichnis von einem Gerichtsvollzieher angeordnet wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung beispielsweise nicht zur vollständigen Tilgung der Schulden führt.
Wer bereits in der Schuldnerkartei vermerkt ist, und trotz dessen einen neuen Kredit- oder Ratenzahlungsvertrag abschließt und wieder nicht zahlt, begeht Betrug und sollte mit einer Anzeige rechnen, da es sich um Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit handelt.
Suchen Sie sich bei Problemen Hilfe bei einer Schuldnerberatung.
Immer mehr Menschen häufen ständig wieder neue Schulden an. Schuldner, die nicht wissen, wie sie anhängige Forderungen lösen sollen, können und sollten sich Unterstützung suchen. Hilfe erhalten betroffene Schuldner bei mehr als 1.000 offiziellen Schuldnerberatungsstellen, die beitragsfreie Beratungen anbieten. Träger sind in der Regel gemeinnützige Organisationen wie beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz oder auch die Diakonie.
Es ist ratsam, so früh wie möglich Hilfe bei einem Schuldnerberater zu suchen. Lässt sich eine Insolvenz nicht mehr vermeiden, kann der Betroffene eine Schuldenbereinigung anstreben oder gegebenenfalls eine Verbraucherinsolvenz einleiten.
Repräsentatives Beispiel gem. §6a PAngV: Bei einem Nettodarlehensbetrag von 10 000 Euro und einer Laufzeit von 72 Monaten erhalten ca. zwei Drittel aller Kunden einen effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 7,22% (72 monatliche Raten à 171 Euro, gebundener Sollzinssatz: 6,99% p.a., Zinsbetrag 2.262 Euro, Gesamtbetrag: 12.262 Euro)
Effektiver Jahreszins min 0,68% - max 19,99%. Vertragslaufzeit min 1 – max 10 Jahre.