Besitzkonstitut
Besitzkonstitut

Das Besitzkonstitut ist eine spezielle Regelung beim Veräußern von Eigentum.

Laut § 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Eigentümer einer Sache diese verkaufen und dennoch ihr Besitzer bleiben. Das bedeutet, dass ich Gegenstände per Kredit finanzieren kann, diese als Sicherheiten beim Kreditgeber abtreten und sie dennoch nutzen kann. Bei einem Mietvertrag sind neben dem Gebrauch der Mietsache auch die Nutzung und der Besitz der gemieteten Immobilie aufgrund der speziellen Rechtsverhältnisse genau geregelt.

Die wichtigsten Fakten in Kürze

  • Das Besitzkonstitut ist im § 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
  • Bei einer Eigentumsübertragung oder Sicherungsübereignung ersetzt es die Übergabe von beweglichen Sachen und Immobilien.
  • Es handelt sich dabei um ein besonderes Rechtsverhältnis bei Kreditsicherheiten und Mietverträgen.
  • Falls Sie ein Darlehen aufnehmen oder eine Immobilie mieten, müssen Sie nichts unternehmen. Das Besitzkonstitut ist automatisch Bestandteil des Kreditvertrages oder des Mietvertrages.

Was ist ein Besitzkonstitut?

Unter einem Besitzkonstitut versteht man ein spezielles Übereinkommen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Sache. Im Gegensatz zu einem klassischen Verkaufsablauf verbleibt der Vertragsgegenstand bei einem Besitzkonstitut im Besitz des Verkäufers und wird untypischerweise nicht dem Käufer überlassen. Durch dieses Abkommen bleibt der Vertragsgegenstand beim Verkäufer und wird nicht an den Käufer übergeben. Die Beteiligten vereinbaren ein Abkommen über den Besitz, die Nutzung und den Gebrauch der Sache. Der Verkäufer wird unmittelbarer (direkter) Besitzer oder gegebenenfalls Fremdbesitzer. Der Käufer hingegen ist zwar der Eigentümer des Vertragsgegenstands, aber lediglich mittelbarer (indirekter) Besitzer.

Wie unterscheiden sich mittelbarer und unmittelbarer Besitzer?

Der Unterschied zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitz besteht darin, wer den Zugriff auf die Sache hat.

  • Der mittelbare (indirekte) Besitzer ist auch der Eigentümer des Vertragsgegenstands. Da er diesen zum Gebrauch an den unmittelbaren (direkten) Besitzer abgeben kann, können Sie ab diesem Zeitpunkt lediglich mittelbar (indirekt) über Ihr Eigentum verfügen.
  • Der unmittelbare (direkte) Besitzer hat den Vertragsgegenstand in der Hand und kann ihn vertragsgemäß nutzen. Die Nutzung ist dem unmittelbaren Besitzer auf die Art und Weise gestattet, wie es vertraglich vereinbart wurde.

Einfache und antizipierte Besitzkonstitute

Das einfache Besitzkonstitut hat folgende Mindestvoraussetzung: Der Sicherungsgeber muss zum Zeitpunkt der Übereignung mindestens unmittelbarer Besitzer der Sache sein. Falls das zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall ist, aber später eintreten sollte, kann ein vorweggenommenes (antizipiertes) Besitzkonstitut angewendet werden.

Die Einigung zur Sicherungsübereignung wird vorverlegt. Diese ist dann beim späteren Besitzerwerb nicht mehr notwendig. Die Einigungserklärung über den Eigentumsübergang und die Abmachung über das Besitzmittlungsverhältnis erstrecken sich dadurch auch auf später eingehende Sachen. Es können selbst Vertragsgegenstände sicherungsübereignet werden, die vom Sicherungsgeber noch nicht komplett bezahlt wurden. Sie werden dann unter Eigentumsvorbehalt überlassen.

Der Käufer unter Vorbehalt hat ein Anwartschaftsrecht, welches sich bei der kompletten Bezahlung des Kaufpreises in ein Vollrecht umwandelt. Falls dieses Anwartschaftsrecht nicht mit gesetzlichen Pfandrechten wie Vermieterpfandrecht oder Zubehörhaftung belastet ist, kann es im Rahmen einer Sicherungsübereignung auf eine Bank übertragen werden.

Diese Art des Besitzkonstituts hat sich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre zu einem anerkannten Element der Sicherungsübereignung entwickelt. Ein typisches Beispiel sind Warenlager mit wechselnden Warenbeständen. Selbst Gegenstände oder Waren, die erst in der Zukunft entstehen oder hergestellt werden, können mittels eines antizipierten Besitzkonstituts überlassen werden.

Um eine rechtswirksame Begründung dinglicher Rechte zu erwirken, benötigen die Vertragspartner vom Grundsatz her zwei Dinge. Erstens eine schuldrechtliche Vereinbarung und zweitens die faktische Übergabe der Vertragssache.
Die tatsächliche Übergabe einer Sache kann durch das Besitzkonstitut ersetzt werden, falls die Parteien sich darüber einig sind.

Es besteht also ein rechtlich einwandfreies Verfahren, um im Rahmen einer Übereignung die tatsächliche Übereignung in gegenseitigem Einverständnis zu unterlassen. Diese Regelung für das Besitzkonstitut findet sich im § 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Normalfall mit tatsächlicher Übergabe gemäß § 929 Abs. 1 BGB wird um diese Alternative erweitert.

Wie entsteht ein Besitzkonstitut?

Die beteiligten Parteien treffen eine Vereinbarung und daraus ergibt sich ein neues Rechtsverhältnis zwischen ihnen. Ein Mietvertrag wäre ein Beispiel dafür. Der neue Eigentümer ist dann aufgrund dieses Vertrags mittelbarer Besitzer und kann auch nur im Rahmen dessen über seine Sache verfügen.

Der unmittelbare Besitzer wird auch als Besitzmittler bezeichnet, da er dem Eigentümer oder auch Rechteinhaber seinen mittelbaren Besitz begründet. Um juristische Schriften und Urteile zu verstehen, ist es wichtig, diesen Sachverhalt zu verinnerlichen.

In welchen praktischen Anwendungen wird ein Besitzkonstitut eingesetzt?

Miete, Leihe und Leasing sind typische Fälle, bei denen im Alltag Besitzkonstitute angewendet werden. Auch Sicherungsübereignungen bei Kreditfinanzierungen sind Beispiele dafür. Der gekaufte und mit einem Kredit finanzierte Gegenstand wird dem Kreditgeber zur Sicherung übereignet und kann dennoch vom Käufer genutzt werden. Ein Beispiel ist der Verbleib des Fahrzeugbriefs bei der Bank, bis der Käufer das Auto komplett bezahlt hat. Er kann es fahren, aber ohne Einwilligung der Bank nicht weiterverkaufen.

Der Unterschied zwischen Besitzkonstitut und Eigentumsvorbehalt

Ein Besitzkonstitut sollte man nicht mit einem Eigentumsvorbehalt verwechseln, obwohl der Ablauf fast identisch ist. Ein Besitzkonstitut muss im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich vereinbart werden. Der mittelbare Besitz ist automatisch ein Teil dieser Abmachung.

Kurze Zusammenfassung des Besitzkonstituts:

Um die Wirksamkeit eines Eigentumsübergangs zu garantieren, ist im Normalfall eine Übergabe der Sache notwendig. Auch bei dinglichen Rechten wie einer Sicherungsübereignung ist das der Fall. Mittels eines Besitzkonstituts können sich der alte und der neue Eigentümer auf eine Weiternutzung oder Weiterverwendung der betroffenen Sache einigen.

Die antizipierte Übereignung ist ein Sonderfall

Die vorweggenommene Übereignung einer beweglichen Sache wird auch als antizipierte Übereignung bezeichnet. Dazu muss diese Sache noch nicht existieren (vgl. dazu BGH WM 1962, 504). Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz sollte in diesen Fällen unbedingt beachtet werden. Er besagt, dass die bis dahin noch nicht existierende Sache, die später übereignet werden soll, durch einfache äußere Merkmale so genau bezeichnet ist, dass die Parteien der Übereignungsabrede sie zum Zeitpunkt der Übereignung einfach von anderen Sachen unterscheiden können.

Ein Beispiel:
Der Kunstliebhaber KL und Maler MA vereinbaren, dass MA ein Porträt von KL anfertigt. Weiterhin wird zwischen den beiden vereinbart, dass KL mit Fertigstellung des Porträts dessen Eigentümer werden soll.

ANMERKUNG:
AB HIER IST DER TEXT VERMUTLICH EINEM FACHBUCH ODER EINEM FACHARTIKEL ENTNOMMEN WORDEN. DER TEXT LÄSST SICH WEGEN DER BEGRIFFLICHKEITEN UND DES FALLS NICHT UMSCHREIBEN OHNE DEN SINN ZU VERÄNDERN.

Sonderfall: Der Geheißerwerb

Beim Geheißerwerb handelt es sich um einen Sonderfall eines Übergabesurrogates. Er wird gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

Ein solcher liegt vor, wenn ein Dritter in den Übereignungsvorgang eingeschaltet wird, der zunächst noch in gar keiner besitzrechtlichen Beziehung zum Veräußerer oder Erwerber steht. Ist der Dritte bereit, dem Geheiß zu folgen, weist dies denjenigen, auf dessen Geheiß gehandelt wird, ebenso als „Herr der Sache“ aus, als wenn er selbst Besitzer wäre.

Der hauptsächliche Anwendungsfall des Geheißerwerbs ist das sog. Streckengeschäft.

Fall / Beispiel: Der Zwischenhändler (Z) weist den Lieferanten (L) an, direkt an den Endabnehmer (E) zu übergeben. L übergibt daher nicht an Z, sondern an E, der als Geheißperson des Z auf Erwerberseite handelt. Dadurch erwirbt Z von L Eigentum. L übergibt aber zugleich auf Geheiß des Z an den E, also als Geheißperson auf Veräußererseite. Dadurch erwirbt E von Z das Eigentum. In dem einen Wechsel des unmittelbaren Eigenbesitzes stecken zwei Übergaben. In diesem Fall liegen also zwei Übereignungen vor, weshalb man bei Streckengeschäften von einem doppelten Geheißerwerb spricht. Es gilt zu beachten, dass obwohl Z die Sache zu keiner Zeit besitzt, er doch für eine sog. juristische Sekunde ihr Eigentümer wird (sog. Zwischenerwerb).

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