Die wichtigsten Punkte zusammengefasst
- Möchtest du Freunden oder Familie Geld leihen ist es zwingend nötig einen schriftlichen Vertrag zum Darlehen aufzusetzen.
- Dieser Darlehensvertrag sollte folgende Informationen unbedingt enthalten: Die Summe des Darlehens und wie und wann die Rückzahlung vorgenommen werden soll.
- Bei großen Darlehenssummen lohnt sich eine Absicherung der Rückzahlung durch ein Schuldanerkenntnis, das von einem Notar anerkannt wurde.
Welche Informationen müssen im Vertrag enthalten sein?
Ein Darlehensvertrag bestätigt, dass der Darlehensgeber dazu verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zu leihen und dass der Darlehensnehmer diesen Betrag inklusive dem festgelegten Zinssatz zu einem festgelegten Datum zurückzahlt (§ 488 BGB).
Im Folgenden erklären wir, welche wesentlichen Punkte enthalten sein müssen, wenn zwischen einem Darlehensgeber und -nehmer ein Darlehensvertrag festgelegt werden sollten.
1. Die Darlehenssumme
Es empfiehlt sich, die exakte Darlehenssumme festzulegen, sodass nachträgliche Forderungen ausgeschlossen werden können. Die Summe sollte gut überlegt sein, da geringere Darlehen schneller zurückzuzahlen sind und nur ausgezahlt werden sollte, was letztendlich auch wirklich als Darlehen benötigt wird.
2. Zinssatz
Neben dem Zinswert sollte dargelegt werden, in welchem Zahlungsintervall die Zinsen vom Darlehensnehmer zu zahlen sind. Möglich ist die Zahlung jeweils am Jahresende oder am Darlehensende.
Vorsicht ist hier geboten, denn der Zinssatz sollte sich unbedingt am aktuellen Marktzinssatz orientieren, damit Finanzämter das Darlehen nicht als Schenkung bewerten und mit steuerlichen Konsequenzen wie der Schenkungssteuer ahnden können.
3. Die Art der Rückzahlung
Es sollte vertraglich festgelegt werden, wie das Darlehen zurückzuzahlen ist. Dies ist zum Beispiel in monatlichen Raten (oder anderen Intervallen) oder als Gesamttilgung möglich.
Als Hinweis möchten wir anmerken, dass sich eine monatliche Ratenzahlung mit einer exakten Summe meistens bewährt, da das Rückzahlungsrisiko so am geringsten bleibt.
4. Die Dauer des Darlehens
Die Laufzeit des Darlehens ist ungemein wichtig. Die feste Darlehenslaufzeit sollte also unbedingt vertraglich bestimmt sein, damit den beteiligten Personen klar ist, wann die Summe zurückzuzahlen ist. Ist keine feste Laufzeit vertraglich definiert, ist das Darlehen erst zurückzuzahlen, wenn eine Kündigung vollzogen würde. Die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist beläuft sich auf 3 Monate (§ 488 Abs. 3 BGB), wobei die Frist im eigenen Vertrag auch verlängert oder verkürzt werden kann.
5. Zahlungsverzug
Es ist absolut sinnvoll, Regelungen im Falle des Zahlungsverzuges schriftlich im Vertrag festzulegen, denn Zahlungen, die zu spät getätigt werden – ob Tilgungszahlungen oder Zahlungen des Zinssatzes – werden mit Verzugszinsen geahndet. Die Höhe dieser ist gesetzlich geregelt und liegt jährlich bei fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszins (§ 288 Abs. 1 BGB). Angaben zum aktuellen Basiszins sind auf bundesbank.de zu finden.
Mit einem Online-Zinsrechner können Verzugszinsen ganz bequem berechnet werden, wenn man sich in der Situation befindet, dass der Darlehensnehmer mit der Zahlung zurückliegt.
6. Vertragskündigung
Nur wenn das Ende des Vertrags durch die vollständige Tilgung des Darlehens schriftlich festgehalten ist, läuft der Darlehensvertrag automatisch aus und muss nicht manuell gekündigt werden. Ist die Laufzeit im Vertrag jedoch nicht festgehalten, ist es nötig, dass dieser noch vor der Tilgung gekündigt wird. Vorzeitige Kündigungen sind möglich, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt oder die festgelegte Sicherheit nicht mehr eingehalten werden kann.
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Wann Sicherheiten sinnvoll sind
Insbesondere hohe Darlehen machen eine Sicherheit nötig, denn bei diesen ist es besonders schmerzhaft, wenn keine Rückzahlung stattfindet. Eine Sicherheit kann dieses Risiko um einiges minimieren.
Möglichkeiten zu Kreditsicherungen bei geringeren Beträgen sind die Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung. Handelt es sich um größere Darlehenssummen, ist eine Grundschuldeintragung ins Grundbuch möglich, wenn der Darlehensnehmer Immobilienbesitzer ist. Dies kann nur ein Notar übernehmen und die Arbeit dafür ist mit Kosten verbunden, die sich aber bei einer hohen Absicherung lohnen.
Notarielle Schuldanerkenntnisse
Wir sprechen bei hohen Darlehenssummen eine unbedingte Empfehlung für das Erstellen eines notariellen Schuldanerkenntnisses aus, denn mit der Vollstreckungsklausel ist es möglich, einen Gerichtsvollzieher mit der Schuldeneintreibung zu beauftragen, sollte der Darlehensnehmer im Zahlungsrückstand liegen. Die Beauftragung eines Notars ist dafür nötig und die Darlehenssumme kann erst ausgezahlt werden, wenn ein Schuldanerkenntnis vorgelegt wird.
Der Darlehensvertrag
Ein Darlehensvertrag oder Kreditvertrag ist laut § 444 im Bürgerlichen Gesetzbuch ein sogenannter schuldrechtlicher Vertrag, den ein Darlehensgeber und Darlehensnehmer schließen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen eine Geldsumme verliehen und anschließend zurückgezahlt wird. Beidseitig ist dieser Darlehensvertrag als Verpflichtung zu sehen. Der Darlehensgeber ist dazu verpflichtet, den festgelegten Betrag zum verabredeten Zeitpunkt zu verleihen und im Gegenzug muss der Darlehensnehmer die gesamte Summe inklusive angefallener Zinsen zum festgelegten Datum zurückzahlen.
Ein solcher Darlehensvertrag kann nicht nur zwischen einem Kreditinstitut und einer privaten Person geschlossen werden, sondern auch zwischen zwei Privatpersonen. Ein Privatkredit ist nicht unüblich im Freundes- oder Familienkreis. Ein privates Darlehen wir meist ohne Zinssatz verliehen, aber ist häufig vertraglich festgehalten.
Ein Darlehen über ein Kreditinstitut ist, anders als ein Privatkredit, an gesetzliche Bestimmungen geknüpft, damit der Kundenschutz gewährleistet werden kann. Einige Beispiele zu solchen Vorgaben sind die Bonitätsprüfung des Kreditnehmers, ein Informationsaustausch vor Vertragsabschluss oder ein deutscher Wohnsitz.
Inhalt eines privaten Darlehensvertrags
Jeder Darlehensvertrag sollte folgende wesentlichen Grundlagen enthalten: Der Darlehensgeber leiht dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme mit bestimmten Bedingungen. Die Rückzahlungsraten und der Rückzahlungszeitpunkt sollten außerdem im Vertrag festgelegt sein.
Abtretung einer Forderung
Wenn Sie einem Freund oder Bekannten Geld leihen möchten, sich aber Sorgen um Ihr Geld machen und einen Rückzahlungsverzug fürchten, ist ein Darlehensvertrag mit Forderungsabtretung ideal. Mit einer solchen Bedingung, an die das Darlehen geknüpft ist, profitieren Darlehensgeber sowie Darlehensnehmer. Ihr Freund erhält das benötigte Geld als Darlehen und Sie als Darlehensgeber haben die benötigte Sicherheit. Ein simples Beispiel zu einer solchen Forderungsabtretung ist ein Autoverkauf. Ihr Freund kann Ihnen die Summe, die er aus dem Verkauf seines Auto erwartet, anbieten, falls es zu einem Zahlungsverzug kommen sollte. Ist der Fall dann eingetreten, haben Sie das Recht, die vereinbarte Summe des Verkaufs direkt vom Autokäufer einzufordern.
Sicherungsabtretung
Bei einer Sicherungsabtretung wird kein Gegenstand als Forderung eingesetzt. Hier werden Forderungen an Drittpersonen abgetreten. So kann der neue Gläubiger Gehaltsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber des Darlehensnehmers gültig machen, aber auch Lebensversicherungen können betroffen sein. Der Darlehensgeber hat das Recht auf die Pfändung des Gehalts, wenn Zahlungsforderungen nicht eingehalten worden sind. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Pfändungen den gesetzlichen Vorschriften zu Pfändungen unterliegen und dass die Anspruchssicherung nur so lange gilt, bis die Forderungen beglichen sind.
Zahlungsverzug und Vertragskündigung
Sollten Zahlungen im Verzug sein, ob verspätet oder überhaupt nicht gezahlt, ist man im klaren Vorteil, wenn die Folgen dafür schriftlich im Darlehensvertrag festgehalten sind. Zusätzliche Zinsen für die Dauer des Verzugs sind eine Möglichkeit zur Regelung. Sind keine Bedingungen dazu im Vertrag vereinbart, werden Verzugszinsen laut Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) mit fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz reguliert. Angaben zum aktuellen Basiszinswert findet man auf der Webseite der Bundesbank. Eine Vertragskündigung ist in einem solchen Fall auch möglich, jedoch muss im Vertrag ein Kündigungsrecht mit entsprechenden Bedingungen enthalten sein.
Repräsentatives Beispiel gem. §6a PAngV: Bei einem Nettodarlehensbetrag von 10 000 Euro und einer Laufzeit von 72 Monaten erhalten ca. zwei Drittel aller Kunden einen effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 7,22% (72 monatliche Raten à 171 Euro, gebundener Sollzinssatz: 6,99% p.a., Zinsbetrag 2.262 Euro, Gesamtbetrag: 12.262 Euro)
Effektiver Jahreszins min 0,68% - max 19,99%. Vertragslaufzeit min 1 – max 10 Jahre.