Gemeinsamer Kredit – Eine Definition
Bei einem gemeinsamen Kredit sind mindesten zwei Personen am Kredit beteiligt und unterschreiben den Vertrag gleichermaßen. So ein geteilter Kredit kann sinnvoll sein, wenn sich zum Beispiel zwei Mitbewohner eine neue Einrichtungsküche zulegen möchten oder Lebenspartner einen Wagen kaufen, der als gemeinsames Fahrzeug von beiden Partner genutzt werden soll. Ändern sich die Umstände jedoch und die finanzierten Konsumgüter werden nicht mehr gemeinsam genutzt, kommt die Frage auf, wie sich die Kreditsituation verändert. Sei es, dass sich beide Partner trennen oder ein Mitbewohner aus der geteilten Wohnung auszieht – wie wird dann mit dem Kredit umgegangen?
Wie wird ein gemeinsamer Kredit aufgenommen?
Wenn ein Kredit von zwei Personen, wie zum Beispiel Partnern oder Mitbewohnern, unterschrieben wird, sind beide Parteien gleichermaßen schuldtragend und dazu verpflichtet, Ratenzahlungen pünktlich und nach den festgelegten Kreditanforderungen zu bezahlen. Bei Zahlungsrückständen werden beide Kreditnehmer haftbar gemacht, da der Vertrag mit beiden Namen unterzeichnet wurde. Diese Gesamtschuld macht beide Personen schadensersatzpflichtig, wenn durch nicht-zahlen Schulden entstehen. Jedoch muss unbedingt erwähnt werden, dass dies keinesfalls bedeutet, dass die Schuld 50/50 aufgeteilt wird: Ist ein Kreditteilhaber plötzlich unfähig, für seinen Schuldteil finanziell aufzukommen, muss der andere Teilhaber für den fehlenden Anteil und die entstandenen Kosten aufkommen. Der Kreditbetrag wird also nicht garantiert gleichwertig aufgeteilt. Der Kreditgeber ist lediglich an der Rückzahlung interessiert, unabhängig davon, wer die Zahlung letztendlich durchführt.
Was passiert also bei veränderten Lebensbedingungen?
Was geschieht zum Beispiel, wenn ein Kredit von einem Ehepaar unterschrieben wird, welches sich noch während der Kreditlaufzeit scheiden lässt? Das Kreditinstitut hat keinerlei Interesse an Informationen wie der Trennung eines Paares. Diese veränderte Lebenssituation macht keinerlei Unterschied bei Kreditkonditionen. Wichtig ist lediglich, dass der Kredit von den Personen weitergezahlt wird, die den Vertrag unterschrieben haben. Dies bedeutet im Beispiel des Ehepaares, dass die Partner, die unterschrieben haben, verantwortlich für die Zahlung des Kredits sind. Auch der Partner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, wird weiterhin für einen Kredit haftbar bleiben, der für eine neue Küche mitunterschrieben wurde. Auch dann, wenn der andere Partner Eigentümer dieser Wohnung ist. Wurde der Kreditvertrag nur von einem Partner unterschrieben und dieser zieht nun aus, muss er trotzdem für den Kredit weiterzahlen, auch wenn er keinen Zugang zu der bezahlten Küche mehr hat.
Im Umkehrschluss bedeutet dies also, dass man nicht schuldpflichtig gemacht werden kann, wenn man nicht mitunterschrieben hat. Dies gilt auch im Falle einer festgelegten Gütertrennung.
Wie bereits erwähnt, müssen Kredite nicht 50/50 aufgeteilt werden. Im Ehepaar-Beispiel bedeutet dies, dass das Kreditinstitut nicht von jedem Partner jeweils die Hälfte des Ratenbetrags einfordern darf. Beide Gatten tragen jeweils die volle Verantwortung für den Gesamtbetrag. Bei einer Scheidung bedeutet dies nicht, dass der Kreditgeber die Summe zweimal abbuchen darf, sondern, dass ein Kreditnehmer zur Zahlung ausgewählt wird.
Hier ein konkretes Zahlenbeispiel: Ein Ehepaar hat gemeinsam einen Kredit aufgenommen und beide Seiten haben den Vertrag jeweils mit ihrem Namen unterschrieben. Die Monatsrate entspricht 2.000 €. Die Ehegattin zieht aus dem gemeinsamen Haus aus, jedoch möchte der Kreditgeber weiterhin die vollen 2.000 € von ihr. Dem Kreditgeber steht dieses Recht zu, da der Name der Gattin im Mietvertrag als gemeinsame Kreditnehmerin steht. Sie hat kein Recht darauf, lediglich die Hälfte der Gesamtsumme zu zahlen und darauf zu hoffen oder zu bestehen, dass der Ex-Partner und noch-Ehemann die andere Hälfte bezahlt.
Die Rechte der Ehegattin, die ausgezogen ist
Hat die Ehegattin, die ausgezogen ist und dennoch die monatliche Raten abbezahlen muss, Möglichkeiten aus der Situation herauszukommen? Ist sie dazu verpflichtet, dem Ehegatten Unterhaltszahlungen zukommen zu lassen, steht ihr das Recht zu, diese Zahlungen bei der Berechnung vom Unterhalt vom Einkommen abzurechnen. Ist also ein Ehegattenunterhalt fällig und wird der Schuldbetrag von dieser Summe abgezogen, bedeutet dies sozusagen, dass der Ehegatte, der im Haus wohnen geblieben ist, nahezu zur Hälfte an den Kreditschulden teilhat.
Hierzu wieder ein konkretes Zahlenbeispiel: Die Ehegattin verdient ein Nettogehalt von 4.500 €, der Ehegatte jedoch nur 1.200 €. Die Ehefrau ist demnach zu einer Zahlung des Ehegattenunterhalts verpflichtet, der in diesem Fall 1.445 € (3/7 x Differenz) beträgt. Zieht die Mehrverdienern nun aus und wird von der Bank dazu ausgewählt, die gesamten 2.000 € zu bezahlen, ist sie völlig im Recht, wenn sie diese Summe von der Unterhaltsberechnung abzieht. Nun, nach dem Abzug, beträgt ihr Einkommen nur noch 2.500 €, was bedeutet, dass der zu zahlende Unterhalt auf 556 € monatlich fällt. So kann sich die zahlende Ehegattin ihren Anteil wieder herausholen.
Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
- Wird sich auf keine Umschreibung des gemeinsamen Kredites auf einen Schuldner geeinigt, haften weiterhin beide Kreditnehmer voll
- Der Kreditgeber kann beide Schuldner bei Zahlungen heranziehen
- Bei gewissen Krediten lohnt sich eine Umschuldung und Umschreibung durch einen neuen Kredit, der einzeln aufgenommen wird
Warum ist die Kreditumschreibung bei Trennungen nötig?
Oftmals haben sich in einer Beziehung oder Ehe nicht nur geteilte Güter angesammelt, sondern häufig auch geteilte Kredite. Ob nun der Dispo des Girokontos oder der Kleinkredit, spielt hier keine Rolle. Geht das Paar durch eine Trennung, sollte unbedingt diskutiert werden, wer verantwortlich für monatliche Rückzahlungen sein soll. Sinn macht es, wenn sich derjenige verantwortlich zeigt, der weiterhin im Besitz dieser Güter bleiben wird – z.B. wenn diese in der gemeinsamen Wohnung bleiben, der andere Partner jedoch auszieht.
Ein konkretes Beispiel: Eine Einbauküche für die gemeinsame Wohnung wurde durch einen Ratenkredit finanziert, für den beide unterschrieben haben. Nur ein Partner bleibt in der Wohnung und wird auch weiterhin die Küche nutzen können. Dieser sollte die Ratenzahlung übernehmen, da der Partner, der ausgezogen ist, keinerlei Nutzen mehr aus der finanzierten Küche haben wird.
Doch was, wenn einer nicht mehr zahlt?
Der Kreditgeber hat freie Wahl, wenn es darum geht, wer Rückzahlungen vornehmen muss: Da beide unterschrieben haben, können beide verantwortlich gemacht werden. Bezahlt der ausgewählte Zahler jedoch plötzlich nicht mehr, wird der andere Kreditnehmer schuldpflichtig gemacht und muss auch dann weiter für die Zahlungen aufkommen, wenn die Güter gar nicht mehr in seinem oder ihrem Besitz sind – in unserem Beispiel ist dies die Einbauküche, die weitergezahlt werden muss, obwohl sie in der Wohnung des anderen Kreditnehmers steht. Meist ist der einzige Weg, um sein Geld wiederzubekommen, der juristische Weg, der mit weiteren Kosten und Mühen verbunden ist.
Sonderrecht: Der Widerrufsjoker
Ein interessantes Recht für alle gemeinsamen Kreditnehmer ist der sogenannte Widerrufsjoker. Dieser gibt einem die Möglichkeit, trotz regulärer Konditionen aus dem Kreditvertrag genommen zu werden. Auch rückwirkend kann dieses Sonderrecht in Anspruch genommen werden. Der Kreditgeber muss in einem solchen Fall die bezahlten Raten an den Kreditnehmer zurückbezahlen.
Natürlich unterliegt dieses Sonderrecht speziellen Bedingungen: Bei jeglichen Missverständnissen in der Widerrufsbelehrung kann ein solches Anrecht in Anspruch genommen werden. Dazu zählen beispielsweise eine undeutliche Schrift oder missverständliche Konditionen. Es gibt über 100 solcher möglichen Missverständnisse, die man als Basis für den Widerrufsjoker verwenden kann, sodass die Chancen darauf hoch stehen.
Repräsentatives Beispiel gem. §6a PAngV: Bei einem Nettodarlehensbetrag von 10 000 Euro und einer Laufzeit von 72 Monaten erhalten ca. zwei Drittel aller Kunden einen effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 7,22% (72 monatliche Raten à 171 Euro, gebundener Sollzinssatz: 6,99% p.a., Zinsbetrag 2.262 Euro, Gesamtbetrag: 12.262 Euro)
Effektiver Jahreszins min 0,68% - max 19,99%. Vertragslaufzeit min 1 – max 10 Jahre.