Familie bespricht Kindergeldangelegenheiten

Wenn Sie gemeinsam mit Ihren Kindern in Deutschland wohnen, haben Sie das Anrecht, Kindergeld zu erhalten. Bei zwei Kindern beträgt die monatliche Unterstützung pro Kind 219 €. Für das dritte Kind stehen Ihnen monatlich 225 € zu, und für jedes weitere Kind gibt es 250 € pro Monat. Sollte Ihr Kind die Volljährigkeit erreichen, müssen Sie einen Nachweis erbringen, der belegt, dass Ihr Kind entweder studiert, die Schule besucht oder sich in einer Ausbildung befindet. Dies ermöglicht es Ihnen, Kindergeld bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes zu erhalten.

Was ist Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung, die Eltern dabei hilft, die Grundversorgung ihrer Kinder bis zum 18. Lebensjahr sicherzustellen. Diese Hilfe ist besonders für Familien mit bescheidenen bis mittleren Einkommen gedacht. Das Kindergeld wird immer für ein Kalenderjahr ausbezahlt, bis das Finanzamt mit der Einkommensteuerveranlagung am Jahresende ermittelt, ob die Eltern vom Kindergeld oder Freibeträgen profitieren. Sie müssen diese Prüfung nicht beantragen, da Sie vom Finanzamt automatisch erfolgt.

Zu erfüllende Voraussetzungen, um Kindergeld zu erhalten:

Ihnen wird Kindergeld gewährt, wenn:

  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen (siehe oben), die es ermöglichen, Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr zu beziehen.
  • Sie kümmern sich um Ihr Kind, sind für die Versorgung zuständig und das Kind wohnt in Ihrem Haushalt. Dies gilt auch für Pflegekinder, Enkelkinder und Stiefkinder.
  • Ihr Wohnsitz befindet sich in der EU, in Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland“.

Die Familienkassen werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beaufsichtigt und sind nicht direkt für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen zuständig.

Daher sollten Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Es gibt insgesamt 14 verschiedene Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Sie können herausfinden, welche dieser Kassen für Sie zuständig ist, indem Sie die Website der Bundesagentur für Arbeit konsultieren.

Da das BZSt nicht für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen zuständig ist, ist es wichtig zu beachten, dass das Einsenden Ihres Antrags dorthin sich negativ auf Ihren Kindergeldbezug auswirken kann. Da die Dokumente dort nicht verarbeitet werden und an die richtige Stelle weitergesendet werden, kann es zur Folge haben, dass Ihre Unterlagen möglicherweise nicht rechtzeitig vor dem Stichtag bearbeitet werden und Sie folglich keine Kinderbeihilfe erhalten.

Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder bereits zusätzliche Versorgungsleistungen erhalten, ist es ratsam, sich bei Ihrer zuständigen Besoldungs- oder Vergütungsstelle zu erkundigen, welche Familienkasse für Sie zuständig ist.

Anschließend sollten Sie Ihren Antrag bei der entsprechenden Familienkasse einreichen. Diese wird Ihren Anspruch auf Kindergeld überprüfen und Ihnen eine schriftliche Mitteilung über den Betrag zukommen lassen, der Ihnen dann überwiesen wird.

Alle nötigen Informationen zum Thema „Kindergeld“ finden Sie auf den Merkblättern. Formulare zur Beantragung, können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden.

Auszahlung des Kindergelds

Das Kindergeld wird ausschließlich an einen Elternteil ausgezahlt. Wenn Sie mehrere Kinder haben, werden die Beträge für jedes Kind addiert und dann als Gesamtbetrag ausgezahlt.

Die Kindergeldnummer bestimmt den Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes. Weitere Informationen zur Kindergeldnummer und den Auszahlungsterminen finden Sie auf der Seite „Kindergeld 2022 – Auszahlungstermine“.

Höhe des Kindergeldes

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich, wie bereits erwähnt, nach der Anzahl der Kinder. Sie erhalten monatlich mindestens 219 € pro Kind. Mit jedem zusätzlichen Kind steigt dieser Betrag weiter. Sie haben Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn eines Ihrer Kinder nicht in Ihrem Haushalt lebt. Wenn Sie drei oder mehr Kinder haben, erhalten Sie eine höhere Kindergeldsumme. Dies gilt auch dann, wenn Ihre anderen Kinder bei einem anderen Elternteil leben.

Seit dem 1. Januar sieht die Kindergeldregelung folgendermaßen aus:

  1. Kind – 219 €
  2. Kind – 219 €
  3. Kind – 225 €
  4. Kind und Mehr – 250 €

Die Entscheidung der Familienkasse entspricht nicht den Vorstellungen – Was nun?

Falls die Familienkasse Ihre Vorstellungen nicht berücksichtigt hat, steht es Ihnen frei, Einspruch dagegen einzulegen. Hierzu haben Sie einen Monat Zeit, nachdem die Familienstelle ihre Entscheidung getroffen hat. Diesen Einspruch können Sie schriftlich formulieren oder persönlich vor Ort einreichen. Die genaue Adresse für die Einreichung des Einspruchs finden Sie in der schriftlichen Mitteilung, die Sie von der Familienstelle erhalten haben. Die Einreichung eines Einspruchs ist kostenfrei.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Ihr Einspruch abgelehnt werden kann. In diesem Fall haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Klage einzureichen. Die Klage wird vor dem Finanzgericht verhandelt und ist mit Kosten verbunden.

Situationen, in denen Sie kein Kindergeld beziehen können

Es gibt auch Situationen, in denen Sie trotz Kinder kein Kindergeld bekommen.

Ihr Anspruch auf Kindergeld erlischt unter den folgenden Umständen:

  • Wenn Sie bereits Leistungen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen beziehen, die dem deutschen Kindergeld gleichgestellt werden können.
  • Wenn Sie Leistungen aus der Kinderzulage der Unfallversicherung beziehen.
  • Wenn Sie Kinderzuschläge aus Ihrer Rentenversicherung bekommen.
  • Wenn Sie Leistungen aus dem Ausland für Ihr Kind beziehen, die dem deutschen Kindergeld ähnlich sind. Wenn diese Einnahmen aus dem Ausland geringer sind als das deutsche Kindergeld, können Sie trotzdem nicht gleichzeitig deutsches Kindergeld beziehen.
  • Wenn Sie Familienleistungen aus einem EU-Land, der Schweiz, Norwegen oder Liechtenstein beziehen, haben Sie die Möglichkeit, nachzufragen, ob Ihnen die Differenz als Teil-Kindergeld ausgezahlt werden kann.

Rückwirkende Zahlung des Kindergeldes

Wenn Sie rückwirkend Kindergeld haben wollen, dann wird Ihnen durch die Familienkasse maximal der Betrag von 6 Monaten nach Erhalt des Antrags gegeben (§ 70 Abs. 1 EStG).
Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, muss Ihnen das Geld ebenfalls innerhalb der angegebenen Frist gezahlt werden (BFH, Urteil vom 19. Februar 2020, Az. III R 66/18).

Steueridentifikationsnummer

Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, müssen Sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2016 die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes beifügen. In der Regel finden Sie diese Nummer in Ihren Unterlagen. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie sie problemlos erneut beantragen, indem Sie die Website des Bundeszentralamts für Steuern nutzen.

Auszahlungstermine

Das Kindergeld wird nicht für alle Empfänger am selben Tag ausbezahlt. Wenn Sie Ihre Zulage erhalten, können Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit nachschauen. Laut Gesetz muss der Betrag jedoch innerhalb eines Monats ausbezahlt werden.

Eine Scheidung der Eltern – Was passiert mit dem Kindergeld?

Wenn sich die Eltern des Kindes scheiden lassen oder trennen und das Kind bei einem Elternteil lebt, erhält dieser Elternteil das Kindergeld. Selbst wenn die Wohnsituation aufgeteilt ist, wird das Kindergeld in der Regel nur an einen Elternteil ausgezahlt. Weitere Informationen zum Wechselmodell finden Sie in unserem Ratgeber.

Wenn die Mutter das Kind betreut, hat sie normalerweise Anspruch auf das Kindergeld. Dieses wird in der Regel dem unterhaltsrechtlichen Kind zugeschrieben. Dabei wird der Betrag jedoch gemäß der Düsseldorfer Tabelle angepasst, um den Anteil zu berücksichtigen, den die unterhaltsverpflichtete Person (zum Beispiel der Vater) zahlen muss.

Steuerliche Freibeträge wie der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sind von dieser Finanzregelung unabhängig. Beide Eltern haben Anspruch auf den gleichen Anteil dieser Freibeträge, selbst wenn die Eltern getrennt sind. In diesem Fall werden die Kinder als halb, also 0,5, berücksichtigt, da sie sich gleichmäßig bei beiden Elternteilen aufhalten. Weitere Details zu dieser Regelung finden Sie in unserem Ratgeber „Steuervorteile für Eltern“.

Wie lange wird Kindergeld ausbezahlt?

Die Auszahlung von Kindergeld durch den Staat beginnt ab der Geburt und endet mit Erreichen der Volljährigkeit. Das Kindergeld wird bis zum Monat gezahlt, in dem Ihr Kind seinen achtzehnten Geburtstag feiert. Wenn Ihr Kind jedoch weiterhin zur Schule geht, eine Ausbildung absolviert oder studiert, können Sie dies im Antragsformular vermerken, das Ihnen einige Wochen vor der Vollendung der Volljährigkeit von der Familienkasse geschickt wird. Alternativ können Sie den Antrag auch von der Website der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.

Es ist wichtig zu beachten, dass laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2021 (Az. 5 K 1714/20) der Antrag auch per E-Mail als gültig angesehen wird, anstatt ihn per Post zu versenden. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, damit der Antrag ordnungsgemäß verarbeitet und anerkannt werden kann. In diesem Fall ist keine persönliche Unterschrift erforderlich und Sie können sich den Weg zur Post sparen. Beachten Sie jedoch, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, und der Verfassungsgerichtshof dabei ist, dieses Recht zu überprüfen (Az. III R 38/21).

Mein Kind studiert oder befindet sich in einer Ausbildung

Wenn Sie in Ihrem Antrag angegeben haben, dass Ihr Kind studiert, müssen Sie auch einen Nachweis von der Schule, Universität oder Hochschule vorlegen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EstG). Diese Bestätigung muss jedes Mal erneut eingereicht werden und wird oft im Oktober nach Beginn eines neuen Semesters angefordert.

Sie haben auch Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind sich dazu entscheidet, seine Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Hauptwohnsitz Ihres Kindes in Deutschland liegt und es während der Ferien größtenteils bei Ihnen verweilt (gemäß BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14).

Selbst wenn Ihr Kind bereits verheiratet ist, jedoch noch seine erste Ausbildung beendet und jünger als 25 Jahre ist, haben Sie Anspruch auf Kindergeld vom Staat (gemäß BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. III R 22/13). Die Höhe des Kindergelds ist jedoch nicht von einem Unterhaltsanspruch des Ehepartners abhängig.

Wenn Ihr Kind sich in einer Ausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss dieser Ausbildung, auch wenn das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. Wird die Ausbildung vor dem 26. Geburtstag beendet, erhalten Sie das Kindergeld dennoch nur bis zum Ende der Ausbildung.

Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn die Ergebnisse aller Prüfungen vom Prüfungsamt veröffentlicht wurden. Dies ist normalerweise mit der Verleihung eines Diploms oder Zeugnisses verbunden, das den Abschluss bestätigt. Der Zeitpunkt, zu dem Sie die Familienkasse über den Abschluss des Studiums informieren, ist entscheidend (gemäß BFH, Urteil vom 7. Juli 2021, Az. III R 40/19). Sie sind verpflichtet, diese Information schriftlich einzureichen. Der Monat, in dem Sie die Familienkasse über den Studienabschluss informieren, wird in die Kindergeldberechnung noch mit einbezogen (gemäß FG Sachsen, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 4 K 357/11).

Wenn das Studienziel bereits erreicht wurde, aber das Studium aus bestimmten Gründen fortgesetzt wird, behalten Sie weiterhin den Anspruch auf Kindergeld.

Solange das Ausbildungsverhältnis, das in einem Vertrag festgehalten ist, besteht, ist die Familienkasse dazu verpflichtet Kindergeld zu zahlen, bis sich das Ausbildungsverhältnis ändert oder beendet wird (gemäß FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. 7 K 407/16).

Es ist auch möglich, dass bereits zu Beginn der Ausbildung ein Enddatum festgelegt wurde. Bis zu diesem festgelegten Datum haben Sie daher das Recht auf Kindergeld (gemäß BFH, Urteil vom 14. September 2017, Az. III R 19/16). Selbst wenn Ergebnisse vor diesem Datum bekannt gegeben werden, erhalten Sie weiterhin Kindergeld bis zum im Vertrag festgelegten Enddatum.

Eine Ausbildung zur Lehrkraft dauert normalerweise viele Jahre, aber wenn Ihr Kind alle Prüfungen vorzeitig beendet und das Studium dementsprechend drei Monate früher abschließt, wird das Kindergeld dennoch für die vollen drei Jahre ausgezahlt.

Die Auszahlung des Kindergeldes ist unabhängig von der Anzahl der Ausbildungen, die Ihr Kind absolviert, solange es nicht älter als 25 Jahre ist. Probleme können jedoch auftreten, wenn die erste Ausbildung bereits abgeschlossen ist, eine zweite begonnen wird und gleichzeitig 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird (gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Kindergeld, allerdings nur, wenn sich Ihr Kind bereits in der zweiten Ausbildung befindet. Wenn es während der ersten Ausbildung 20 Stunden pro Woche arbeitet, stellt dies kein Problem dar.

Es gibt jedoch Studiengänge, die von der 20-Stunden-Regel ausgenommen sind. Auch der Beginn eines Masterstudiums gilt weiterhin als Erstausbildung, sofern sich die Inhalte des Masters mit denen des Bachelorstudiums überschneiden (siehe BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15). In Bezug auf das Alter gibt es keine Ausnahmen; die Grenze bleibt bei 25 Jahren.

Im Fall einer dualen Ausbildung, bei der Ausbildung und Studium parallel verlaufen, besteht nach der Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld, sofern das Studium Teil der Erstausbildung ist (siehe FG Münster, Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 1914/14 Kg). Es spielt keine Rolle, ob Ihr Kind mehr als Stunden pro Woche arbeitet.

Die Situation wird komplizierter, wenn Ihr Kind sich für ein berufsbegleitendes Studium entscheidet, für das bereits ein Jahr Arbeitstätigkeit nachgewiesen werden muss. Diese Art von Ausbildung wird als Weiterbildungsstudium betrachtet und fällt daher nicht mehr unter die Erstausbildung. Wenn Ihr Kind zusätzlich noch 20 Wochenstunden arbeitet, wird Ihnen das Kindergeld verweigert (BFH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. III R 82/03).

Wenn Ihr Kind nach dem Schulabschluss ein Gap-Year einlegt, in dem es reißt oder im Ausland als Au-pair arbeitet, wird zwar vorübergehend Kindergeld überwiesen, dieses müssen Sie jedoch in den meisten Fällen zurückzahlen. Der Anspruch entfällt, wenn sich Ihr Kind länger als vier Monate im Ausland aufhält, um den oben genannten Tätigkeiten nachzugehen.

Kein Ausbildungsplatz

Wenn die Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolglos bleibt, wird Ihnen die Familienkasse dennoch Kindergeld überweisen. Sie müssen jedoch einen Nachweis erbringen, der bestätigt, dass sich Ihr Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber dennoch erfolglos ist. Absagen von Unternehmen, bei denen Ihr Kind angefragt hat, können als solche Beweise genutzt werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).

Falls Ihr Kind aufgrund einer Krankheit daran gehindert ist, eine Ausbildung zu beginnen, entfällt Ihr Anspruch auf Kindergeld, sofern das Ende der Krankheit nicht absehbar ist (siehe BFH, Urteil vom 12. November 2020, Az. III R 49/18).

Wenn die Ausbildung aufgrund der Krankheit des Kindes abgebrochen wird, wird kein weiteres Kindergeld ausgezahlt (siehe BFH, Urteil vom 31. August 2021, Az. III R 41/19). Wenn jedoch feststeht, dass die Krankheit nicht länger als sechs Monate dauern wird und Ihr Kind die Ausbildung danach wieder aufnehmen möchte, wird Ihr Kind als ausbildungswillig betrachtet, und die gleichen Bedingungen wie zuvor gelten. Ein Nachweis wird verlangt, wenn absehbar ist, dass das Kind nach sechs Monaten immer noch nicht arbeitsfähig sein wird. In solchen Fällen kann eine Berücksichtigung einer Behinderung in Erwägung gezogen werden (siehe BFH, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. III R 43/20).

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)

Wenn Ihr Kind die Volljährigkeit erreicht hat und sich für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst entscheidet, erhalten Sie weiterhin monatlich Kindergeld, wie zuvor (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).

Abgeschlossene Ausbildung ohne Arbeitsplatz

Wenn Ihr Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, aber keine Arbeit findet und älter als 18 Jahre ist, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, bis Ihr Kind 21 Jahre alt ist. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind sich beim Arbeitsamt als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet hat (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 1 EstG). Ihr Kind muss persönlich bei der Agentur für Arbeit angeben, dass es auf Jobsuche ist, und es muss keinen zusätzlichen Nachweis erbringen (siehe BFH, Urteil vom 18. Februar 2016, Az. V R 22/15). Wenn Ihr Kind nur wenige Stunden arbeitet, ist das kein Grund, keine Kinderbeihilfe zu beziehen.

Eine Behinderung

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, haben Sie Anspruch auf Kindergeld auch über das 26. Lebensjahr hinaus, ohne eine festgelegte Altersgrenze. Eine Behinderung wird in diesem Zusammenhang definiert als eine seelische, körperliche oder geistige Einschränkung, die Ihr Kind daran hindert, alleine zu leben und sich selbst zu versorgen. Der Betrag des Kindergelds setzt sich aus allen Ausgaben zusammen, die für das Kind aufgrund seiner Behinderung entstehen (siehe BFH, Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. III R 19/19). Sie haben jedoch nur dann Anspruch auf lebenslanges Kindergeld, wenn die Behinderung vor dem 26. Lebensjahr Ihres Kindes aufgetreten ist (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Das könnte Sie noch interessieren

Seit dem 1. Januar 2020 wird die Höchsteinkommensgrenze nicht mehr berücksichtigt, was bedeutet, dass selbst Familien mit hohem Einkommen Kindergeld erhalten können.

Es ist wichtig zu beachten, dass gemäß dem Einkommensteuergesetz (EstG) das Kindergeld als eine steuerliche Ausgleichszahlung betrachtet wird, während der Kinderzuschlag als Sozialleistung gilt (siehe § 6 a Bundeskindergeldgesetz).

Die Bundesfamilienkasse, die eine Funktion des Bundesverwaltungsamtes erfüllt, ist für die Verwaltung und Auszahlung des Kindergeldes gemäß dem Einkommensteuergesetz verantwortlich.

Wie bereits erwähnt, können Sie den Antrag auf Kinderzuschlag ausschließlich bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Diese bietet nicht nur Informationen zum Kindergeld, sondern auch weitere Informationen zu den Themen Familie, Senioren und Jugend, die vom Bundesministerium betreut werden.

Unbeantwortete E-Mails

Da E-Mails oft wichtige persönliche Informationen enthalten, die vor unerwünschtem Zugriff geschützt werden müssen, werden E-Mails mit personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht beantwortet. Es besteht keine nachweisbare Sicherheit, dass E-Mails nicht abgefangen werden und in die Hände unbefugter Dritter gelangen. Aufgrund des Inhalts unterliegen Ihre Daten dem Steuergeheimnis. Wenn Sie eine Antwort erhalten, in der sich sensible persönliche Daten befinden, wurde diese möglicherweise über eine geschützte Plattform oder als De-Mail über den Server des Informationsbundes Berlin-Bonn (IVBB) versendet.

Kindergeldbescheid erhalten jedoch kein Geld

Wenn Sie einen Kindergeldbescheid erhalten haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, dass Ihnen das Geld verweigert wird. Allerdings kann es bis zu einem Monat dauern, bis die Überweisung erfolgt, da technische Schwierigkeiten oder andere Probleme zu Verzögerungen führen können. In solchen Fällen werden Ihnen mit der ersten Zahlung alle ausstehenden Beträge nachträglich überwiesen.

Das Kindergeld läuft aus, obwohl mein Kind studiert. Es hat noch keinen aktuellen Studiennachweis erhalten. Wird das Kindergeld weiterhin ausbezahlt?

Kommt der Zeitpunkt, an dem das Kindergeld ausläuft, müssen Sie einen Antrag stellen und die erforderlichen Dokumente und Nachweise beifügen, um erneut Kindergeld zu erhalten.

Mein Kind hat sich für den Bundesfreiwilligendienst entschieden. Besteht trotzdem Anspruch auf Kindergeld?

Seit dem 14. Dezember 2011 wurde gesetzlich festgelegt, dass der Anspruch auf Kindergeld während des Bundesfreiwilligendienstes oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes aufrechterhalten bleibt, sofern die Ausübung der Dienste unter die gesetzlichen Bestimmungen fällt.

Kindergeld trotz arbeitslosen Kind?

Kinder, die arbeitslos sind, erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Allerdings müssen Sie eine Bestätigung vorlegen, die belegt, dass sich Ihr Kind aktiv auf Arbeitssuche befindet. Dieser Nachweis muss von der örtlichen Bundesagentur für Arbeit ausgestellt werden, um gültig zu sein.

Ein Studium oder Ausbildung wurde bereits abgeschlossen, jedoch möchte eine Zweitausbildung begonnen werden. Wird während der Absolvierung der Zweitausbildung auch noch Kindergeld ausbezahlt?
Wenn sich das Kind in einer Zweitausbildung befindet und zusätzlich keine 20 Wochenstunden arbeitet, stellt dies normalerweise keinen Grund dar, um den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Selbst wenn im Studien- oder Ausbildungsplan vorgesehen ist, zu arbeiten, hat dies in der Regel keine Auswirkung auf das Kindergeld.

Die Familienkasse ist für die Überprüfung zuständig, dass das Kind auch wirklich keine 20 Wochenstunden arbeitet.

Übergangszeit

Wenn sich das Kind in einem Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, ist es wichtig zu beachten, dass diese Überbrückungszeit normalerweise nicht länger als vier Monate dauern sollte, um den Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten. Wenn es jedoch nachvollziehbare Gründe gibt, aufgrund derer das Kind nicht in der Lage ist, die Ausbildung oder das Studium zu beginnen, kann die Regelung für ein arbeitsuchendes Kind in Kraft treten.

FAQs

Welches Gesetz regelt den Anspruch auf Kindergeld?

Sie können die Regelung in den §§ 62 ff. i.V.m. § 32 des Einkommensteuergesetzes (EstG) nachlesen.

Kein Kindergeld nach dem 18.Geburtstag – Warum?

Gemäß dem Einkommensteuergesetz erlischt der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nach der Vollendung des 18. Lebensjahres (siehe § 32 Abs. 3 EstG). Wenn das Kind jedoch nach dem 18. Geburtstag eine Ausbildung absolviert oder ein Studium aufnimmt, erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes gemäß § 32 Abs. 4 EstG weiterhin bis zum 25.Geburtstag.

Kindergeldnummer – Was ist das?

Um Ihre Kindergeldnummer herauszufinden, können Sie auf Ihrem Kindergeldbescheid nachsehen oder online in der Rubrik „Mein Zeichen“.

Nachdem Sie bereits bei der Bundesfamilienkasse bekannt sind, wird für Sie eine persönliche Kennnummer generiert, die wiederholt verwendet wird. Diese Kennnummer setzt sich aus folgenden Informationen zusammen:

BF II (Referat) und einer zufällig generierten Nummer

Zusätzlich benötigen Sie Ihre Personenkennziffer. Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten, sollten Sie auch Ihre Dienststellennummer bei der arbeitgebenden Behörde sowie Ihre Personalnummer angeben. Falls Sie diese Nummer nicht auswendig wissen, können Sie sie in Ihrer Gehaltsabrechnung nachlesen.

Wie viel Geld benötigen Sie?
Wir vergleichen Kredite mit einem Zinssatz zwischen 0,68 und 19,99%.

Repräsentatives Beispiel gem. §6a PAngV: Bei einem Nettodarlehensbetrag von 10 000 Euro und einer Laufzeit von 72 Monaten erhalten ca. zwei Drittel aller Kunden einen effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 7,22% (72 monatliche Raten à 171 Euro, gebundener Sollzinssatz: 6,99% p.a., Zinsbetrag 2.262 Euro, Gesamtbetrag: 12.262 Euro)

Effektiver Jahreszins min 0,68% - max 19,99%. Vertragslaufzeit min 1 – max 10 Jahre.